Was müssen Betriebe beachten, wenn Sie zum 1. Januar 2013 E-Bilanz-fähig starten möchten? Wie können Handwerker Förderungen für Energieberatungen in Anspruch nehmen? Und warum lohnt es sich, Mitarbeitern zinsgünstige Darlehen anzubieten? Fünf wichtige Steuertipps im Überblick.
Bernhard Köstler
E-Bilanz: Kostenlose Broschüre und wertvolle Infos aus dem Internet
Spätestens für das Wirtschaftsjahr 2013 erwartet das Finanzamt, dass Sie als bilanzierender Unternehmer Ihre Bilanzdaten in elektronischer Form übermitteln (sogenannte E-Bilanz). Weil die meisten Unternehmen zum 1. Januar 2013 E-Bilanz-fähig starten möchten, boomen Seminare zu dieser Thematik und es werden beinahe wöchentlich neue Bücher und Aufsätze dazu veröffentlicht. Doch wirklich hilfreich sind diese meist nicht.
Die eigentlichen Probleme bei der Vorbereitung auf die E-Bilanz sind, geeignetes Personal zu finden, das geschult werden soll, und die Klärung, ob und in welchen Bereichen der Kontenrahmen der Buchführung angefasst werden soll. Nun hat sich sogar das Bundesfinanzministerium eingeschaltet und eine ausführliche und kostenlose Broschüre mit Antworten auf zahlreiche Fragen veröffentlicht.
Infos zur E-Bilanz im Internet
Hier die wichtigsten Fundstellen im Internet, die Ihnen weiterhelfen dürften, das Ziel E-Bilanz ab 1. Januar 2013 problemlos umsetzen zu können. Zumindest bekommen Sie dadurch auch einen Überblick, welche Themen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater oder mit Ihrem Softwareanbieter noch diskutieren müssen.
| Broschüre des Bundesfinanzministeriums zur E-Bilanz | Klicken Sie hier. |
| Fragen-Antworten-Katalog des Bayerischen Landesamts für Steuern zur E-Bilanz | Klicken Sie hier (Rubriken „Weitere Informationen“ und „FAQ“). |
| Praxisbeitrag der Deutschen Handwerks Zeitung | Klicken Sie hier. |
Neuer Kontenrahmen für E-Bilanz
Buchen Sie im Kontenrahmen SKR03 oder SKR04, haben sich zahlreiche Änderungen ergeben. Welche Konten gesperrt und welche neu hinzugekommen sind, verdeutlichen die folgenden Übersichten:
Gründer in spe – Erleichterungen beim Investitionsabzugsbetrag
Bereiten Sie schon heute den Weg in die betriebliche Selbstständigkeit vor? Dann können Sie auch bereits heute "vorweggenommene Betriebsausgaben" geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Gründung erst im Jahr 2013 stattfindet. Steuerlich besonders lukrativ: Der Abzug des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG, der neuerdings einfacher funktioniert.
Beim Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten innerhalb der nächsten drei Jahre als Betriebsausgaben berücksichtigen. Für Gründer in spe, also wenn Sie 2012 die Selbstständigkeit planen und erst 2013 Ihren Handwerksbetrieb eröffnen, verlangten die Finanzämter bisher eine fixe Bestellung über die Investitionen. Doch das mit der Bestellung hat sich nun durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs erledigt (BFH, Urteil v. 20.6.2012, Az. X R 42/11; Pressemitteilung BFH v. 22.8.2012).
Bloße Investitionsabsicht genügt
Als Gründer in spe genügt es, wenn Sie dem Finanzamt Ihre bloße Investitionsabsicht plausibel darlegen. Eine fixe Bestellung müssen Sie also nicht mehr vorweisen.
Muster für plausible Investitionsabsicht
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Investitionsabzugsbetrag : Ich bin gerade in Vorbereitung auf eine Existenzgründung im Jahr 2013. Ich beabsichtige im Rahmen dieser Gründung im Jahr 2013 folgende Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen:
PC ………… Euro
Schreibtische, Regale, Einrichtungsgegendstände ………… Euro
Nutzfahrzeug (Transporter) ………… Euro
Pkw ………… Euro
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gesamte Investitionskosten ………… Euro
davon Investitionsabzugsbetrag 40 Prozent ………… Euro
Tipp: Der Investitionsabzugsbetrag und die sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der geplanten Existenzgründung führen zu Verlusten, die mit anderen Einkünften des laufenden Jahres oder des Vorjahrs steuersparend verrechnet werden dürfen. Haben Sie in diesen beiden Jahren keine Einkünfte, darf der Verlust vorgetragen und mit künftigen anfallenden Einkünften verrechnet werden.
Investitionen: Warum nicht mal eine Zollauktion besuchen?
Schnäppchenjäger aufgepasst – auch die Finanzverwaltung hilft beim Sparen, denn der Zoll veranstaltet regelmäßig Auktionen, bei denen Sie bis zu 70 Prozent im Vergleich zum Neupreis einsparen können. Egal ob Fahrräder, Nutzfahrzeuge Maschinen oder Haushaltsgegenstände – ab und zu reinschaun lohnt sich.
Neben den teilweise enormen Einsparungen bei betrieblichen Investitionen bieten die Auktionen des Zolls einen weiteren entscheidenden Vorteil. Sie müssen nicht extra in ein Auktionshaus fahren. Sie können Ihre Wunschartikel wie bei eBay über ein virtuelles Auktionshaus gemütlich vom Schreibtisch aus ersteigern.
Internet-Auktionshaus des Zolls
Im Internet-Auktionshaus des Zolls kommt alles unter den Hammer, was die Beamten von Unternehmern gepfändet haben. Neben Autos, Maschinen und Werkzeugen finden sich deshalb auch gang spezielle Gegenstände, die für viele Unternehmen vollkommen wertlos sind, gerade von Ihnen aber gesucht werden. Einsparungen im Vergleich zum regulären Kaufpreis zwischen 50 und 70 Prozent sind keine Seltenheit.
Alle Angebote des Auktionshauses des Zolls finden Sie hier
Förderung von Energieberatungen für Handwerksbetriebe
Haben Sie durch den Einsatz von Maschinen einen hohen Energiebedarf, gibt es zwar die Möglichkeit der Energiesteuervergütung beim zuständigen Hauptzollamt. Doch noch besser als Steuervergütungen ist es natürlich, die Energiekosten dauerhaft zu senken. Dabei hilft nun der Staat.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat nun darauf hingewiesen, dass es in seinem Portal einen Flyer zur Förderung von Energieberatungen im Mittelstand gibt. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt dabei Zuschüsse von bis zu 80 Prozent für Energieberatungen in kleinen und mittleren Unternehmen, deren Netto-Energiekosten 5.000 Euro übersteigen.
Förderung hilft bei Einsparungen
Die Förderung soll kleine und mittele Unternehmen dazu motivieren, einem qualifizierten Fachmann Einsparmöglichkeiten im Energieverbrauch aufdecken zu lassen. Schon kleine Investitionen können zu deutlichen Einsparungen im Energiesektor führen.
Tipp: Informationen zu dieser Förderung von Energieberatungen im Mittelstand, zu qualifizierten Fachberatern und zur Möglichkeit der Energie- und Stromsteuervergütung finden Sie in der folgenden Übersicht:
| Infos | Besonderheit | Link im Internet |
| Energiesteuervergütung | Das zuständige Hauptzollamt erstattet unter bestimmten Umständen auf Antrag Steuern auf Energiekosten zurück . | Klicken Sie hier . |
| Informationen zur Förderung von Energieberatungen | Bis zu 80 Prozent Zuschuss erhalten Sie, wenn Sie einen Fachmann engagieren, der sich Ihre Energiekosten vornimmt . | Klicken Sie hier . |
| Qualifizierte Energieberater | Gefördert wird nur der Einsatz ausgewiesener Energiefachberater . | Klicken Sie hier . |
Zinsvorteile: Motivation durch Mitarbeiterdarlehen
Möchten Sie besonders engagierte Mitarbeiter enger ans Unternehmen binden oder höchstmöglich motivieren, können Sie das mit zinsverbilligten oder mit zinslosen Mitarbeiterdarlehen erreichen. Wichtig ist nur, dass Sie die Spielregeln kennen.
Die Zinsvorteile aus einem Mitarbeiterdarlehen sind grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu versteuern. Doch es gibt dazu auch Ausnahmen, wie die folgende Übersicht zu den Steuerspielregeln verdeutlicht:
- Bei einem Mitarbeiterdarlehen bis maximal 2.600 Euro sind die Zinsvorteile nicht zu versteuern.
- Liegt das Darlehen an den Mitarbeiter über 2.600 Euro, müssen Sie ermitteln, welcher Zins üblich ist. Das ist der Zins, der bei Vertragsabschluss an die Deutsche Bundesbank hätte bezahlt werden müssen, abzüglich 4 Prozent.
Sie gewähren einem Arbeitnehmer ein Mitarbeiterdarlehen von 5.000 Euro für den Kauf einer neuen Küche. Sie verlangen keine Zinsen. Der Zins der Deutschen Bundesbank würde 4,6 Prozent betragen. Nachabzug der 4 Prozent wäre also ein Effektiv-Zinssatz von 4,42%. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil würde also im Jahr 221 Euro betragen.
Variante:
Ihr Mitarbeiter steckt privat finanziell in der Klemme und benötigt unbedingt auf die Schnelle ein Darlehen von 2.000 Euro. Sie gewähren ihm dieses Darlehen zinslos und er zahlt es in monatlichen Raten mit 50 Euro zurück. Da das Mitarbeiterdarlehen unter 2.600 Euro liegt, muss der gewährte Zinsvorteil nicht versteuert werden.
Aufgepasst bei Ehegatten-Mitarbeiterdarlehen
Ist Ihr Ehegatte im Betrieb angestellt, können Sie auch diesem – und somit praktisch sich selbst – ein zinsloses Darlehen gewähren. Doch das Finanzamt akzeptiert das steuerlich nur, wenn auch anderen Mitarbeitern im Betrieb die Möglichkeit des Mitarbeiterdarlehens zur Verfügung steht und auch in Anspruch genommen wird.
