Sie möchten Werbung betreiben, die wirklich ins Auge sticht? Dann sollten Sie sich als Sponsor für einen Sportverein oder einen Musik- oder Trachtenverein engagieren. Je nachdem, welche Leistungen Sie für Ihr Geld bekommen, gelten umsatzsteuerlich unterschiedliche Spielregeln.
Beim Sponsoring können Sie als Sponsor für verschiedene Leistungen bezahlen. Denkbar sind insbesondere die beiden folgenden Leistungen:
- Konkrete Werbeleistungen: Das sind Leistungen wie Trikotwerbung, Bandenwerbung oder Lautsprecherdurchsagen während der Veranstaltungen des Vereins.
- Bloße Duldungsleistungen: Es wird nicht besonders auf Sie und Ihre Leistungen hingewiesen und Sie werden nur mit Logo oder Namen als Partner in Vereinsnachrichten erwähnt.
Umsatzsteuerliche Unterscheidung wichtig
Diese Unterscheidung, welche Leistungen Sie als Sponsor letztendlich für Ihre Zahlungen erhalten, ist maßgeblich für die umsatzsteuerlich Beurteilung. Handelt es sich um eine bloße Duldungsleistung, darf der Verein nur sieben Prozent Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Bei Werbeleistungen wird dagegen der 19-prozentige Regelsteuersatz fällig (§ 12 Abs. 1 UStG).
Tipp: Weist der Verein für alle Leistungen 19 Prozent Umsatzsteuer aus, schuldet er diese nach § 14c UStG. Bei einer Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfung in Ihrem Unternehmen kann es jedoch zu einer Vorsteuerkürzung kommen, wenn Sie für eine bloße Duldungsleistung 19 Prozent statt sieben Prozent Vorsteuer erstattet bekommen haben. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
