Bewirtungen können das Zünglein an der Waage sein, wenn es um die Entscheidung eines Kunden oder eines Geschäftspartners geht, ob er Ihnen einen Auftrag erteilt oder nicht. Steuerlich sind jedoch einige Hürden zu nehmen, bevor Sie solche Bewirtungskosten als Betriebsausgaben verbuchen können.
Hier einige Stolperfallen, die Sie zum Betriebsausgabenabzug für Bewirtungen kennen und deshalb vermeiden sollten:
- Verbuchen Sie die Betriebsausgaben für Bewirtungen auf einem separaten Konto, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 7 EStG). Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, heften Sie die Bewirtungsbelege getrennt von den übrigen Betriebsausgaben ab.
- Halten Sie auf der Rückseite der Rechnung schriftlich fest, wen Sie aus welchen Gründen bewirtet haben.
- Als Betriebsausgaben abziehbar sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG stets 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten. Unangemessene Kosten sind nicht abziehbar (z.B. Flasche Champagner für 1.000 Euro).
Tipp: Bei Bewirtungen lautet der Rechnungsbetrag schnell auf mehr als 150 Euro brutto. In diesem Fall ist der Betriebsausgabenabzug nur möglich, wenn auf dem Bewirtungsbeleg Ihr Unternehmen und die Anschrift Ihres Unternehmens genannt ist (BFH, Urteil v. 18.4.2012, Az. X R 57/09). dhz
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