Steuer aktuell Rückstellung für Kosten künftiger Betriebsprüfungen

Hat Ihr Handwerksbetrieb den Status "Großbetrieb" erreicht, prüft das Finanzamt ohne Unterbrechung jedes einzelne Geschäftsjahr. In diesem Fall dürfen Sie bei der Bilanzierung für die Kosten im Zusammenhang mit dieser Prüfung eine Gewinn mindernde Rückstellung bilden.

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Entscheidend für die Bilanzierung einer Rückstellung ist, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung bereits abgelaufener Geschäftsjahre entstehen (BFH, Urteil v. 6.6.2012, Az. I R 99/10; veröffentlicht am 5.9.2012).

Beispiel:

Ihr Handwerksbetrieb ist beim Finanzamt als G-Betrieb eingestuft. Der Prüfer des Finanzamts kündigt im September 2012 an, dass er im Januar 2013 mit der Prüfung der Jahre 2009 bis 2011 beginnen wird. Die Kosten im Zusammenhang mit dieser Prüfung schätzen Sie mit 20.000 Euro. Hier dürfen Sie zum 31.12.2012 eine Rückstellung von 20.000 Euro bilden und Ihren Gewinn in dieser Höhe mindern.

Variante:

Das Finanzamt kündigt im September eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für März 2013 an, in dem die Umsatzsteuervoranmeldungen 1/2013 und 2/2013 geprüft werden sollen. Die Kosten im Zusammenhang mit dieser Prüfung schätzen Sie auf 3.000 Euro. Hier ist eine Rückstellung zum 31.12.2012 nicht möglich, weil sich die Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung auf Geschäftsjahre beziehen, die noch nicht abgelaufen sind.

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