Stellen Sie einen Mitarbeiter ein und dieser behält an seinem bisherigen Wohnsitz die Familienwohnung bei, liegt bei Anmietung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung vor. Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, stellt sich in der Praxis die Frage, wie diese Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung lohnsteuerlich zu behandeln sind.
Sie können dem Arbeitnehmer neben der Übernahme der Miete für die Zweitwohnung auch einen Dienstwagen gewähren. Ob ein geldwerter Vorteil für die Fahrten versteuert werden muss, hängt von der jeweiligen Fahrt ab. Hiernach ist lohnsteuerlich zwischen folgenden Fahrten zu unterscheiden:
| Grund der Fahrt | Geldwerter Vorteil zu versteuern? |
|---|---|
| Privatfahrten | Ja |
| Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit | Ja |
| Familienheimfahrten | Nein |
Tipp: Lohnsteuer für die Familienheimfahrten wird nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer mehr als einmal pro Woche Familienheimfahrten unternimmt. Doch der ermittelte geldwerte Vorteil darf vom Arbeitgeber anders als für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht pauschal mit 15 Prozent übernommen werden. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
