Ob und inwieweit ein Betrieb seinem Arbeitnehmer den am privaten Pkw entstandenen Schaden ersetzen muss, wenn der Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und bei der Fahrt zur Arbeitsstätte verunglückt, ist durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 8 AZR 102/10) nun geklärt worden.
Marcus Halder

Nach Ansicht des BAG muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der Rufbereitschaft hat und bei der Fahrt zur Arbeitsstätte mit seinem privaten Pkw einen Unfall erleidet, grundsätzlich den entstandenen Schaden ersetzen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer die Benutzung seines Privatfahrzeugs nicht für erforderlich halten durfte. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Ein Angestellter verlangte mit seiner Klage vom Arbeitgeber, ihm einen Unfallschaden in Höhe von 5.727 Euro zu erstatten. Er machte den Unfall, als er an einem Sonntag Rufbereitschaft hatte, um 9 Uhr zur Dienstaufnahme gerufen worden war, sich mit seinem privaten Pkw auf der Fahrt von Zuhause zur Arbeitsstätte begeben hatte und bei Glätte von der Straße abkam. Die Streitfrage war weder im Arbeitsvertrag noch in den anzuwendenden tariflichen und betrieblichen Vorschriften geregelt. Den Arbeitnehmern obliege, so das BAG, zwar grundsätzlich das so genannte Wegerisiko. Sie müssen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen, ihre Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst tragen, wozu auch eventuelle Schäden am eigenen Fahrzeug gehören.
Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Nach Ansicht des BAG gilt etwas Anderes, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten, und die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um zum Beispiel rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den am Pkw entstandenen Schaden nach den Regeln des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu ersetzen. Bei betrieblich veranlassten Fahrten ist die Haftung für Schäden danach grundsätzlich wie folgt verteilt:- Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll, bei grober Fahrlässigkeit haftet er in der Regel voll.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten und Billigkeitsgrundsätzen verteilt.
- Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.
Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen muss, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet. Die abgerufene Arbeit ist Arbeitszeit. Die Zeit der Bereitschaft ist keine Arbeitszeit. Sie stellt aber auch keine Freizeit des Arbeitnehmers im eigentlichen Sinne dar und wird oftmals mit einer Pauschalzahlung vergütet. Während der Rufbereitschaft hat der Arbeitnehmer, so das BAG weiter, wie während seiner eigentlichen Arbeitszeit die Verpflichtung, Weisungen seines Arbeitgebers nachzukommen.
So hat er sich auf dessen Aufforderung zur Arbeitsstelle zu begeben und dort seine Arbeitsleistung zu erbringen. Im Regelfall steht es nicht in seinem Belieben, wann er diese vom Arbeitgeber "abgerufene" Arbeitsleistung erbringt. Weil er dies vielmehr innerhalb einer den Arbeitseinsatz nicht gefährdenden Zeit tun muss, ist es ihm auch nicht freigestellt, wie er sich zur Arbeitsstelle begibt. Er hat regelmäßig die Pflicht, sich auf "schnellstmöglichem Wege" dorthin zu begeben. Da die Benutzung des Privatwagens durch den Arbeitnehmer aufgrund der angeordneten Rufbereitschaft – auch – im gesteigerten Interesse des Arbeitgebers liegt, fällt sie letztlich in dessen Risikobereich.