Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Entschädigung, auch wenn kein anderer eingestellt wurde

Eine mögliche Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für einen älteren Bewerber scheitert nicht alleine daran, dass das beklagte Unternehmen keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. In einer Stellenausschreibung waren Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht worden.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Benachteiligungen aus Gründen des Alters. - © Gina Sanders/Fotolia

Im zugrunde liegen Fall hatte ein Unternehmen in einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der Kläger, Jahrgang 1956, hatte sich um eine der Stellen beworben, war aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die Stelle blieb unbesetzt. Der Kläger machte nun geltend, wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden zu sein und verlangte vom beklagten Unternehmen eine Entschädigung nach dem AGG. Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Das Landesarbeitsgericht hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses solle nun prüfen, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist ( BAG, Az.: 8 AZR 285/11). Quelle: BAG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Ziel des Gesetzes ist es nach § 1 AGG Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung trat das AGG unter Artikel 1 im August 2006 in Kraft.