Diese Situation dürfte Ihnen nicht unbekannt sein. Sie mahnen einen Kunden zur Zahlung seiner Rechnung und er behauptet, er hätte diese nie mit der Post erhalten. Sie schicken ihm die Rechnung erneut und er zahlt. Doch jetzt beginnen die wirklichen Probleme erst.
Denn stellen Sie mehrere Rechnungen über denselben Umsatz aus, schulden Sie ausgewiesene Umsatzsteuer nach Ansicht des Finanzamts nach § 14c UStG doppelt. Denn schließlich hätte ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Kunde zweimal die Möglichkeit, Vorsteuern geltend zu machen.
So müssen Sie bei einer Zweitrechnung vorgehen
Schicken Sie einem Kunden eine Zweitausfertigung Ihrer Ausgangsrechnung, vermeiden Sie die doppelte Abführung der Umsatzsteuer durch folgende Vorkehrungen:
- Schreiben Sie auf die Zweitausfertigung Duplikat oder Kopie
- Vermerken Sie in der Rechnung "Diese Rechnung ersetzt die Rechnung vom … mit der Rechnungsnummer …"
Tipp: Möchte das Finanzamt trotz dieser Vorkehrungen die Umsatzsteuer doppelt erheben, bitten Sie um schriftliche Stellungnahme mit Angabe der gesetzlichen Fundstelle, aus der sich die doppelte Umsatzsteuerzahlung ergibt. Spätesten hier wird der Prüfer des Finanzamts davon abrücken, die Umsatzsteuer doppelt zu fordern. dhz
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