Steuer aktuell Riester: Mittelbar Zulagenberechtigte müssen Mindestbeiträge einzahlen

Wer bei Riester-Verträgen unmittelbar zulagenberechtigt ist, muss bestimmte Mindestbeiträge pro Jahr in seinen Vertrag einbezahlen, um die vollen staatlichen Riester-Zulagen zu bekommen. Unmittelbar Zulagenberechtigt sind rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Berufssoldaten.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Es gibt jedoch auch eine mittelbare Zulagenberechtigung. Das sind Ehegatten von zulageberechtigten Personen, die selbst nicht rentenversicherungspflichtig sind. Sie profitieren von den Zulagen, wenn ihr Ehegatte in einen Risterbeitrag seine Mindestbeiträge einbezahlt (§ 79 Satz 2 EStG). Schließen Sie auch einen Riester-Vertrag ab, erhalten Sie ebenfalls die staatlichen Zulagen von 154 Euro und 185 Euro je Kind (bei Geburt ab 2008: 300 Euro). Mittelbar zulagenberechtigt sind Hausfrauen, Hausmänner, Minijobber und Selbständige.

Tipp: Ab 2012 müssen alle mittelbar zulagenberechtigten Personen erstmals 60 Euro Mindestbeitrag pro Jahr in ihren Riester-Vertrag einbezahlen (§ 52 Abs. 63a Satz 2 EStG). Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, erhalten sie keine Zulagen. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .