Wer bei der Arbeit nicht korrekt ausstempelt, riskiert eine fristlose Kündigung. Aus Arbeitgebersicht ist ein großzügiger Umgang mit dem Zeiterfassungssystem genau so schwerwiegend wie Diebstahl oder Unterschlagung.
Wer dem Arbeitgeber eine falsche Arbeitszeit vorgaukelt, begeht eine schwere Pflichtverletzung. Im Einzelfall spielen die konkreten Umstände eine Rolle. Drei Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:
Vor Arbeitsbeginn eingestempelt
Eine Verwaltungsangestellte stempelte regelmäßig vor der Parkplatzsuche ein. In sieben Tagen sammelte sie so schon zwei Überstunden. Dabei hatte der Arbeitgeber in einer Dienstvereinbarung auf die Konsequenzen falscher Arbeitszeitangaben hingewiesen. Die Arbeitnehmerin war als langjährig Beschäftigte nicht mehr ordentlich kündbar. Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine fristlose Kündigung in diesem Fall für rechtmäßig. Es sei erwiesen, dass die Arbeitnehmerin systematisch bei der Arbeitszeit betrügt.
Abmahnung bei Raucherpausen
Ein Arbeitnehmer legte wiederholt Raucherpausen ein, ohne sich aus zu stempeln. Der Arbeitgeber hatte über mehrere Wochen die Unterschlagung von über vier Arbeitsstunden dokumentiert. Aber der Chef sprach seinen Mitarbeiter nie auf das Fehlverhalten an. Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Kündigung daraufhin für ungültig. Der Unternehmer hätte den Arbeitnehmer zunächst abmahnen müssen. Dadurch sei eine Änderung seines Verhaltens zu erwarten gewesen, urteilten die Richter.
Betrug ohne Schaden
Wenn dem Arbeitgeber durch einen Arbeitszeitbetrug gar kein Schaden entsteht, kann eine Kündigung ungültig sein. Ein Arbeitnehmer musste laut Vertrag bis zu zehn unbezahlte Überstunden monatlich leisten. Obwohl er zusätzliche Überstunden aufschrieb, erreichte er diese Grenze nicht. Das Landesarbeitsgericht Berlin hielt eine Kündigung daher für unverhältnismäßig. dapd
