Kündigt der Arbeitgeber bei der mündlichen Vertragsverhandlung an, dass die ersten zwanzig Überstunden pro Monat nicht bezahlt werden, ist das rechtlich in Ordnung. Leistet der Arbeitnehmer regelmäßig diese Mehrarbeit, kann er keinen zusätzlichen Lohn fordern.

Ein Angestellter eines Automobilzulieferers mit 770 Mitarbeitern, der nicht tarifgebunden ist, arbeite regelmäßig mehr als die vereinbarte 40-Stunden-Woche. Dabei bekam er für die ersten zwanzig Überstunden pro Monat nicht mehr als das Grundgehalt von rund 2.200 Euro.
Überstunden unmissverständlich geklärt
Der Personalleiter hatte ihm im Einstellungsgespräch mitgeteilt, dass die "ersten zwanzig Überstunden im Monat mit drin" seien. Dies ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Ordnung.
Eine derartige mündliche Vereinbarung sei nach den üblichen Maßstäben nur dann unwirksam, wenn sie ungewöhnlich, überraschend oder unklar formuliert sei. Im konkreten Fall, sei dem Arbeitnehmer jedoch unmissverständlich klar gemacht geworden, dass er erst ab der 21. Überstunde pro Monat eine zusätzliche Vergütung bekäme. dapd