Haben Sie innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Leistungen getätigt der an einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft beteiligt, müssen Sie eine Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern in elektronischer Form übermitteln. Doch was tun, wenn die Zusammenfassende Meldung fehlerhaft ist?
Stellten Sie fest, dass die Angaben in Ihrer Zusammenfassenden Meldung unvollständig oder fehlerhaft waren, besteht eine besondere Berichtigungspflicht. Sie müssen die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Fehler aufgefallen ist, berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG).
Nur Nettoberichtigung vornehmen
Folgende Besonderheit ist bei Übermittlung der berichtigten Zusammenfassenden Meldung zu beachten: In der berichtigten Zusammenfassenden Meldung dürfen die bisher mitgeteilten Zahlen nicht mehr aufgeführt sein. Es dürfen nur die Berichtigungen eingetragen werden (sog. Nettoberichtigung).
Tipp: Haben Sie Fragen rund um die Zusammenfassenden Meldung, dann stehen Ihnen im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern ausführliche Informationen, Formulare und ein umfangreicher Fragen-Antwort-Katalog zur Verfügung. Interessiert? Dann klicken Sie hier .
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
