Auch im Handwerk sind einige Betriebe als GmbH tätig. Für Arbeitnehmer gilt hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, nachdem ein Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation nicht nur wegen seines Alters durch einen jüngeren Bewerber ersetzt werden darf. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob die Regel auch für Führungskräfte gillt.
Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer gegen die Kliniken der Stadt Köln, seinen ehemaligen Arbeitgeber, geklagt. Sein zum 31.08.2009 ausgelaufener Vertrag war vom Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht verlängert worden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilen, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit sind. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde hingegen mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.
Alter ausschlaggebend
Der klagende Mediziner sah hierin das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und verklagte die Kliniken der Stadt Köln auf eine Entschädigungszahlung, weil ihm eine Weiterbeschäftigung nicht aufgrund seiner Arbeitsleistungen, sondern nur wegen seines Alters verwehrt wurde. Die Klage stützte sich unter anderem auf ein Zeitungs-Interview, das der Aufsichtsratschef der Kliniken geführt hatte. Sinngemäß hatte dieser zu Wort gegeben, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt werden könne und die Kliniken eine längerfristige Lösung für die Stelle benötigen würden.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger grundsätzlich Recht gegeben und damit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch auf den auslaufenden Vertrag eines GmbH-Geschäftsführers angewendet. Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Arzt fordert eine Zahlung von 110.000 Euro, das Oberlandesgericht sprach ihm in der Vorinstanz allerdings nur 36.600 Euro und damit zwei Monatsgehälter zu.
Das Urteil im Wortlaut können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.