Leisten Sie Zahlungen an Personen, gegenüber denen Sie unterhaltsverpflichtet sind, dürfen Sie nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu 8.004 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung werden jedoch zusätzlich angerechnet.
Dieser Höchstbetrag erhöht sich noch um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterstützten. In den Einkommensteuerrichtlinien findet sich zu diesen Beiträgen zur Kranken- und Verpflegungsversicherung eine interessante Klarstellung. Danach müssen Sie diese Beiträge nicht direkt bezahlt haben. Für den Abzug der Beitragszahlungen zusätzlich zum Höchstbetrag von 8.004 Euro genügt es, wenn Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sind (R 33a.1 Abs. 5 EstR 2012).
Tipp: Ist nicht der Unterhaltsempfänger, sondern Sie selbst Versicherungsnehmer (z.B. Mitversicherung eines Kindes in der Krankenversicherung) sind die Beitragszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, sondern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). dhz
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