Tolle Hochglanzfotos in Werbeprospekten verlocken dazu, sich ohne lange zu überlegen eine Eigentumswohnung oder sogar ein Haus zu kaufen. Doch Vorsicht: In die Preisangaben sind oft hohe Verkaufsprovisionen eingerechnet. Die Verschleierungstaktik ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zulässig.

Der Kauf einer Immobilie ist mit einigen Zusatzkosten, darunter Provisionen, verbunden. Nach einem Urteil des Bunde sgerichtshofs liegt jedoch keine arglistige Täuschung vor, wenn in Verkaufsprospekten genauen Angaben zu deren Höhe fehlen. Allerdings muss für den Interessenten ersichtlich sein, welche Art von Kosten entstehen.
In dem vor dem Bunde sgerichtshof verhandelten Fall wurden die Kläger von einem Anlagenvermittler geworben, zwecks Steuerersparnis eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in einer Wohnanlage zu erwerben. Die Objekte wurden über das beklagte Finanzinstitut finanziert.
Das Auftragsformular des Vermittlers der Wohnungen und das von ihm verwandte Berechnungsbeispiel weisen eine an den Vermittler zu zahlende Bearbeitung sgebühr in Höhe von drei Prozent zzgl. Umsatzsteuer aus. In den auf der Rückseite des Vermittlungsauftrags abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter "IV. Vergütung, Provision" unter anderem au sgeführt: "Der Vermittler hat in der Regel einen Vergütungsanspruch gegenüber den vorgenannten Prospektanbietern, Beteiligungs- oder Betrieb sgesellschaften auf der Grundlage der mit diesen geschlossenen Verträgen."
Eingepreiste Provision
Des Weiteren verwandte der Vermittler einen Verkaufsprospekt, der hinsichtlich des kalkulierten Gesamtaufwandes aufführte, dass für "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" 76,70 Prozent der Kosten entstehen. Nicht einzeln aufgeführt war jedoch, dass hier eine weitere Vertriebsprovision von 18,24 Prozent der Gesamtkosten eingepreist ist.
Das Berufung sgericht sah hierin in vorheriger Instanz eine arglistige Täuschung seitens des Finanzinstituts wegen unterlassener Hinweise, da nur die Bearbeitung sgebühr von 3,42 Prozent des Gesamtpreises konkret als Verkaufsprovision au sgegeben war.
Der XI. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs kam jedoch zu einem anderen Urteil. Demnach sei eindeutig erkennbar gewesen, dass neben der Bearbeitung sgebühr weitere Provisionen anfallen. Die Höhe müsse dabei nicht zwingend benannt sein. Auch könnte aus der geringen Höhe anderer offengelegter Bestandteile des Gesamtaufwandes, entgegen der Auffassung des Berufung sgerichts, nicht geschlossen werden, die im Kaufpreis enthaltene Vertriebsprovision sei ebenfalls gering.
Weitere Streitfragen müssen nach Aufhebung des Berufungsurteils durch den Bunde sgerichtshof und Zurückverweisung an das Oberlande sgericht Oldenburg geklärt werden.
Das Urteil (XI ZR 149/11) im Wortlaut können Sie unter juris.bunde sgerichtshof.de nachlesen. sg