Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 45 EStG eine rückwirkende Regelung geschaffen, nach der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassene Datenverarbeitungsgeräte und Software auch privat nutzen darf, ohne dass Lohnsteuer fällig wird.
Liest man die gesetzliche Passage zu dieser Vergünstigung ganz genau, fällt auf, dass diese wohl nur für Arbeitnehmer gilt. Sind Unternehmer also von dieser Vergünstigung ausgeschlossen?
Es sieht wohl ganz danach aus. Denn auch in der Bundestagsdrucksache 17/0811 wird auf Seite 11 darauf hingewiesen, dass Unternehmer tatsächlich nicht von § 3 Nr. 45 EStG begünstigt sind.
Was regelt § 3 Nr. 45 EStG eigentlich?
Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Handy und erlaubt auch private Gespräche, fallen keine Steuern an. Dasselbe gilt neuerdings auch, wenn der Chef ein Smartphone oder ein I-Pad spendiert oder betriebliche Software auf private Rechner aufspielen lässt.
Tipp: Unternehmer, die für die Privatnutzung von Telefon, Datenverarbeitungsgeräten und Software einen Korrekturbetrag zum Gewinn zurechnen müssen, sollten sich zur Wehr setzen und im Einspruchsverfahren auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung hinweisen. dhz
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