Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie am Wohnort Ihren Erstwohnsitz und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben. In diesem Fall dürfen Sie die Kosten im Zusammenhang mit der Zweitwohnung als Werbungskosten abziehen. Doch muss sich die Zweitwohnung tatsächlich am Beschäftigungsort befinden?
Wohl nicht, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 2012 verdeutlicht. In dem Urteilsfall mietete sich eine Steuerzahlerin am Beschäftigungsort Ihres Arbeitgebers eine Zweitwohnung. Diese Zweitwohnung behielt sie bei, obwohl ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz in einen 141 Kilometer von der Zweitwohnung entfernten Ort verlegte.
Wohnen am Arbeitsort ist großzügig auszulegen
Das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ab. Schließlich befindet sich die Zweitwohnung nicht einmal in der Nähe des Beschäftigungsortes. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs erlaubten den Werbungskostenabzug (Bundesfinanzhof, Urteil v. 19.4.2012, Az. VI R 59/11; veröffentlicht am 11.7.2012).
Tipp: Die Begriffsdefinition "wohnen am Beschäftigungsort" ist großzügig auszulegen. Es genügt, wenn Beschäftigungsort von der Zweitwohnung aus in angemessener Zeit täglich angefahren werden kann. Das war in dem Urteilsfall durch eine Zugverbindung innerhalb einer Stunde möglich. dhz
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