Für betriebliche Zahlungsverpflichtungen, die am Bilanzstichtag der Höhe nach noch nicht exakt feststehen, dürfen Sie eine Gewinn mindernde Rückstellung bilanzieren. Doch ist das auch zulässig, wenn Sie von den Zahlungsrisiken erst nach dem Bilanzstichtag erfahren?
Ja, das ist tatsächlich möglich. Es gibt auch bei Rückstellungen (wie bei Forderungen) eine werterhellende Tatsache. Der Aufwand für diese Rückstellung muss jedoch vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.
Beispiel: Das Steuerjahr 2011 endete am 31. Dezember 2011. Vor der Bilanzaufstellung im März erfahren Sie, dass ein Kunde wegen einer Bauleistung in 2011 einen Schadenersatzanspruch bereits im vergangenen Jahr gegen Sie geltend gemacht hat. Folge: Sie dürfen hier im Jahr 2011 eine Rückstellung bilden.
Variante: Im Mai 2012 entscheiden Sie sich zur Schließung einer Niederlassung. Die Werkschließungskosten (Abfindungen, etc.) beziffern Sie auf 150.000 Euro. In diesem Fall darf 2011 noch keine Rückstellung gebildet werden. Grund: die Ursache für die Rückstellung liegt im Jahr 2012 (Entscheidung zur Werkschließung). dhz
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