Erholungsbeihilfe Urlaub mit Hilfe des Finanzamts

Arbeitgeber kennen diese Situation nur allzu gut. Sie zahlen ein außertarifliches Urlaubsgeld aus, doch beim Blick auf den Gehaltszettel machen ihre Mitarbeiter lange Gesichter. Der Grund: Bis zu 50 Prozent dieser Mitarbeitermotivation geht für Lohnsteuer und Sozialversicherung in die Staatskasse. Vielleicht sollten Chefs dieses Jahr einmal etwas anderes ausprobieren – wie die Zahlung einer so genannten Erholungsbeihilfe.

Bernhard Köstler

Hält sich der Chef bei der Erholungsbeihilfe an bestimmte Höchstbeträge, frischt die Zahlung die Urlaubskasse des Arbeitnehmers eins zu eins auf. - © haveseen/Fotolia.com

Gehaltsextra: Erholungsbeihilfe
Der Clou an dieser Erholungsbeihilfe des Arbeitgebers: Hält sich der Chef an bestimmte Höchstbeträge und an bestimmte Nachweisregeln, kommt die Zahlung eins zu eins beim Arbeitnehmer an. Nur der Chef muss pauschal 25 Prozent auf die ausbezahlte Erholungsbeihilfe ans Finanzamt überweisen (§ 40 Abs. 2 S.2 EStG; R 40.2 LStR). Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gilt bis zu folgenden Höchstbeträgen: Dem Arbeitnehmer dürfen 156 Euro ausbezahlt werden, seinem Ehepartner 104 Euro und jedem Kind, für das der Arbeitnehmer noch Kindergeld erhält, jeweils 52 Euro.

Beispiel: Arbeitnehmer Huber, verheiratet und drei minderjährige Kinder, darf also pro Jahr eine Erholungsbeihilfe von 416 Euro kassieren, ohne dass ihm dafür noch Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden.  

Nachweise aufbewahren
Gewährt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe, muss der Mitarbeiter schriftlich bestätigen, dass er das Geld für einen Erholungsurlaub genutzt hat. Eine Kopie über die Reisebuchung oder über den Hotelaufenthalt muss er nicht vorlegen. Dieser Nachweis ist bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.

Praxis-Tipp: Wer mehrere Mitarbeiter hat und deshalb keine Erholungsbeihilfe stemmen kann, kann seine Mitarbeiter dennoch motivieren. Zuwendungen bis zu einem Wert von 44 Euro im Monat bleiben je Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Beliebtes Präsent: Ein Lottoschein. Denn die Gewinne hieraus sind nicht steuerpflichtig.  

Weitere beliebte Urlaubs-Extras
Es gibt noch weitere Extras, mit denen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Urlaubszeit versüßen können:
Firmenwagen: Wird dem Arbeitnehmer für die private Urlaubsfahrt ein Betriebs-Pkw zur Verfügung gestellt, muss der Arbeitnehmer für diese Fahrt nur 1 Prozent des inländischen Listenpreises in diesem Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Ein konkretes Beispiel: Arbeitnehmerin Maier darf während der Urlaubszeit einen Firmenkombi (Listenpreis 25.000 Euro) nutzen und fährt damit nach Italien. Sie muss dafür 250 Euro versteuern, was zu einer Steuerlast von rund 100 Euro führt.
Handy: Darf der Arbeitnehmer sein dienstliches Handy mit in den Urlaub nehmen, sind sämtliche privat geführten Telefonate steuer- und abgabenfrei.

Erholungsbeihilfe

Überschreitung: Zahlt der Arbeitgeber mehr als die erlaubten Pauschbeträge aus, ist die Pauschalversteuerung nicht mehr möglich. Bei Überschreitung der Höchstgrenzen wird die Beihilfe wie normaler Arbeitslohn besteuert.

Ehegatte: Wer seinen Ehegatten im Betrieb angestellt hat, darf ihm eine Erholungsbeihilfe ausbezahlen. Doch das Finanzamt dürfte das nur akzeptieren, wenn auch fremde Mitarbeiter im Betrieb von der Erholungsbeihilfe profitieren.

Zeitnahe Auszahlung: Die Erholungsbeihilfe muss zeitnah zum Urlaub ausbezahlt werden. Zeitnah ist ein Zeitraum von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub.