Wer ein selbst genutztes Wohngebäude saniert, kann die Aufwendungen dafür als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, sind hingegen die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder für die Beseitigung von Baumängeln nicht abzugsfähig.

Im zugrunde liegenden Fall (BFH v. 29.03.2012, Az.: VI R 21/11) ließ ein Ehepaar sein Haus sanieren, da tragende Holzbauteile des Gebäudes mit einem gesundheitsschädlichen, zum Zeitpunkt der Erbauung aber noch nicht verbotenen Holzschutzmittel imprägniert waren. Darüber hinaus war die Außenfassade mit asbesthaltigen Faserzementplatten verkleidet, hinter denen sich formaldehydhaltige Spanplatten befanden.
Die Aufwendungen für die Sanierung in Höhe von knapp 33.000 Euro machte das Ehepaar in seiner Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.
Im Einspruchsverfahren legte das Ehepaar eine fachärztliche Bescheinigung vor, aus der hervor ging, dass die Sanierung des Hauses wegen einer Belastung durch atemwegsschädliche Substanzen erforderlich und notwendig gewesen sei. Zusätzlich legten sie eine Liste mit Zeugen vor, die den muffigen und modrigen Geruch bestätigten, der von dem Holzschutzmittel ausgehen soll.
Der Bundesfinanzhof entschied: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs stehen, können außergewöhnliche Belastungen sein. Denn gefährdet ein Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkret die Gesundheit, entstehen zwangsläufig Aufwendungen zur Beseitigung. Diese sind deshalb als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Gleiches gilt für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände und Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an existenznotwendigen Gegenständen durch Brand, Hochwasser oder ähnliches.
Diese so genannten privaten Katastrophen entstehen, wenn ein Steuerpflichtiger gezwungen ist, unzumutbare Beeinträchtigungen zu beseitigen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen. Im vorliegenden Fall treffe dies auf die offensichtliche Geruchsbelästigung zu, wohingegen die sinnlich nicht wahrnehmbare Belastung durch Asbest und Formaldehyd ausscheide. Aufwendungen seien laut BFH allerdings nur dann abziehbar, wenn- den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft,
- er zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs die Belastung nicht erkennen konnte,
- Ersatzansprüche gegen Dritte nicht realisierbar sind,
- es sich nicht um übliche Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt,
- es sich nicht um gewöhnlichen Wertverzehr handelt,
- es sich nicht um die Beseitigung von Baumängeln handelt.