Gewährleistung Bei Mängeln an der Solaranlage haftet der Installateur

Besitzer von Solaranlagen, deren Hersteller Insolvenz anmeldeten oder verkauft wurden, können sich im Falle von Garantieansprüchen an den Installateur wenden, bei dem die Anlage gekauft wurde. Das sagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Installateur haftet daher für defekte Anlagen, während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

In der Regel kauft der Hauseigentümer beim Installateur die komplette Anlage mit allen Komponenten. Auch wenn im Angebot zwischen Modulen und Wechselrichtern verschiedener Hersteller gewählt werden kann, sind Käufer und Installateur Vertragspartner, so die Experten.

Der Installateur muss während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dafür geradestehen, dass die Photovoltaik-Anlage mit allen Komponenten einwandfrei funktioniert. Der Betreiber kann von ihm fordern, dass bei Mängeln entweder nachgebessert oder - falls eine Nachbesserung nicht möglich ist - die Anlage oder einzelne Komponenten ausgetauscht werden.

Unterschiedlich lange Gewährleistungsfristen

Bei "Auf-Dach-Anlagen", die mit Trägersystemen auf das Dach montiert worden sind, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Bei "In-Dach-Anlagen" hingegen, die baulich ins Dach integriert wurden, muss der Installateur fünf Jahre für den einwandfreien Betrieb einstehen.

Nach Ablauf der zwei- oder fünfjährigen Gewährleistungsfrist haftet der Installateur nicht mehr für Anlagemängel. Kunden können fehlerhafte Module dann grundsätzlich nur noch im Rahmen freiwilliger Garantieversprechen der Modulhersteller reklamieren. Wer Garantiegeber ist, ergibt sich aus der Garantieurkunde, in der Regel ist dies der internationale Mutterkonzern und nicht die deutsche Niederlassung. dapd