Verkaufen Sie Ihr komplettes Unternehmen, so dass der Käufer es weiterführen kann, liegt umsatzsteuerlich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG vor. Das bedeutet im Klartext: Sie müssen in der Rechnung über den Verkauf keine Umsatzsteuer ausweisen. Doch selbst die Veräußerung von Anlagevermögen kann zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen führen.
Verkaufen Sie nur Anlagevermögen, führen Ihr Unternehmen in bisherigem Umfang fort und der Käufer kann mit dem gekauften Unternehmen den Geschäftsbetrieb ebenfalls fortführen. Kann umsatzsteuerlich ausnahmsweise auch von einer Geschäftsveräußerung ausgegangen werden (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 10.2.2012, Az. 12 K 3973/08; Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen).
Beispiel: Sie verkaufen einen Baukran, einen Kundenstamm, der ausschließlich Kranarbeiten in Auftrag gibt und treten dem Käufer einen bestehenden Vertrag ab. In diesem Fall können Sie Ihren eigenen Geschäftsbetrieb weiterführen und der Käufer kann mit dem gekauften Kran ebenfalls den Geschäftsbetrieb weiterführen. Folge: Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. dhz
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