Richtig oder falsch? Die häufigsten Irrtümer im Arbeitsverhältnis

Knapp eine halbe Million Arbeitsklagen werden jährlich vor den 120 deutschen Arbeitsgerichten ausgetragen. Bei der Hälfte der Prozesse geht es um Kündigungsstreitereien, in 90 Prozent der Verhandlungen kommt es zu einem Vergleich zwischen den Parteien. Die Richter stellen aber immer häufiger fest, dass viele Kläger oft unwissend sind. Hier die häufigsten Irrtümer.

Ein "Minijob" ist kein Arbeitsverhältnis

Falsch. Ein „Minijob“, bei dem die monatliche Verdienstgrenze 400 Euro nicht übersteigt, ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Mit allen arbeitsrelevanten Rechten und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Einzige Ausnahme: Der Arbeitnehmer muss keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Arbeitgeber wiederum dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt für Löhne und Sozialleistungen, sagen die Arbeitsrechtler.

Mitarbeiter dürfen in der Arbeitszeit privat telefonieren und im Internet surfen

Falsch. Während der Arbeitszeit darf sich ein Mitarbeiter nicht mit privaten Angelegenheiten beschäftigen. Computer, Telefon und Internet sind nur dienstlich zu nutzen. Ausnahme: Man darf seinen Partner anrufen, wenn man wegen Überstunden verspätet nachhause kommt. Sonst gilt: Nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich private Mails und Telefonate erlaubt, darf man sie auch privat nutzen. Das gilt so ebenfalls für das dienstliche Mobiltelefon.

Ohne Vertrag gilt das Arbeitsverhältnis nicht

Richtig und falsch. Nach den Regeln des BGB kann ein Arbeitsvertrag grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Allerdings muss bei befristeten Verträgen die Befristung auch schriftlich gegeben werden. Denn wird ein befristetet Vertrag nur mündlich abgeschlossen, gilt zwar der Arbeitsvertrag, nicht aber die Befristung. Der Vertrag ist dann ein unbefristeter. Arbeitsrechtler empfehlen: Immer um einen schriftlichen Vertrag bitten.

Der Arbeitgeber darf bei einer Einstellung private Fragen stellen

Falsch. Es gibt kein umfassendes Fragerecht des Arbeitgebers! Zulässig sind nur Fragen nach fachlichen Qualifikationen und beruflichem Werdegang. Fragen nach eventuellen Vorstrafen müssen nur beantwortet werden, wenn die Strafe im Bundeszentralregister noch nicht gelöscht ist und das Vergehen für die Tätigkeit des Arbeitnehmers bedeutsam ist (z.B. Führerschein-Entzug).

Bei Streik der öffentlichen Verkehrsmittel oder Stau auf der Straße dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben

Falsch. Wer wegen Streik oder Stau bei der Arbeit fehlt oder erheblich zu spät kommt, bekommt zwar keine Abmahnung. Wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Aber das Gehalt kann um die fehlende Stundenzahl gekürzt werden. Arbeitsrechtler sagen: Das so genannte Wegerisiko liegt immer beim Arbeitnehmer.

Überstunden müssen nicht geleistet werden, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag vereinbart sind

Falsch. Im Fall einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit darf der Arbeitgeber Überstunden fordern. Auch, wenn das nicht im Arbeitsvertrag steht. Der Arbeitgeber kann sich dabei auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers berufen. Geleistete Überstunden müssen aber auf jeden Fall bezahlt werden – auch wenn das nicht im Arbeitsvertrag steht. Arbeitsgerichte urteilen so: Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die besagt, dass alle Überstunden mit Zahlung des monatlichen Gehaltes abgegolten sind, ist unzulässig. Statt einer Zahlung kann der Arbeitgeber aber einen entsprechenden Freizeitausgleich anbieten.

Bei Krankheit darf der Arbeitgeber nicht kündigen

Falsch. Er kann das jederzeit tun. Eine Krankmeldung macht den Rauswurf nicht generell unwirksam, sagen Arbeitsrechtler. Arbeitgeber dürfen sogar – unter strengen Voraussetzungen – wegen einer Erkrankung kündigen. Die Voraussetzung: Ist ein Mitarbeiter schon lange krankgeschrieben und wird auch für die nächsten Jahre mit einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sein, darf eine so genannte „krankheitsbedingte Kündigung“ ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss aber nachweisen, dass die Lohnfortzahlungskosten für den Erkrankten einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen verursachen.

In der Probezeit kann jederzeit gekündigt werden

Falsch. Es gibt auch eine Kündigungsfrist während einer Probezeit. Sie beträgt im Regelfall zwei Wochen. Eine Begründung für die Kündigung muss nicht gegeben werden. Eine Sonderregelung gilt für Schwangere: Laut Mutterschutzgesetz darf einer werdenden Mutter nur nach Zustimmung der Behörden und auch nur bei besonders schweren Verfehlungen (z.B. Diebstahl) oder wenn der Betrieb aufgrund einer Insolvenz stillgelegt wird, gekündigt werden.

Der Chef darf einen auch mündlich "feuern"

Falsch. Mündlich gilt der Rauswurf nicht. Er muss schriftlich erfolgen. Das BGB schreibt vor: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Einen Grund für die Kündigung muss der Arbeitgeber nicht angeben. Wirksam wird eine Kündigung nur, wenn sie der Gekündigte auch erhält. Der Arbeitgeber muss den Zugang im Zweifel nachweisen können. Dazu muss er eine Bestätigung vorlegen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung auch erhalten hat.

Eine Abmahnung berechtigt zum Rauswurf .

Falsch. Erst wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer wegen eines konkreten und gravierenden Fehlverhaltens oder Verstoßes wirksam abgemahnt hat, kann er beim ersten Wiederholungsfall kündigen. Das gilt zum Beispiel bei Diebstahl von Firmeneigentum. Leichtere Pflichtverletzungen wie Zuspätkommen, gelten nicht als gravierendes Fehlverhalten. Arbeitsgerichte urteilen so: Eine Kündigung ist immer nur dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber keine milderen Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit