Bei der Ausschreibung einer Stelle, die betriebsintern angeboten wird, muss nicht angegeben werden, ob die Stelle befristet ist. Aus der Stellenbeschreibung muss aber hervorgehen, welcher Art der Arbeitsplatz ist und welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Mit dieser Entscheidung gaben die Richter dem Antrag eines Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung statt. Der Betriebsrat hatte zuvor die Zustimmung zur befristeten Einstellung einer externen Bewerberin mit der Begründung verweigert, dass bei der zunächst erfolgten innerbetrieblichen Ausschreibung keine Rede von einer Befristung gewesen sei. Diese Information sei jedoch wesentlich, da es sowohl Bewerber gebe, die nur Interesse an einer befristeten Beschäftigung hätten, als auch solche, die sich lediglich für eine unbefristete Stelle interessierten.
Die Richter teilten diese Einschätzung nicht. Zwar könne der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung bei einer fehlerhaften oder unvollständigen Ausschreibung verweigern. Das Gesetz regele aber nicht ausdrücklich, welche Anforderungen eine ordnungsgemäße interne Ausschreibung erfüllen müsse.
Im konkreten Fall gingen die Richter davon aus, dass die Stellenausschreibung die Mindestanforderungen erfüllt habe. Weitere Informationen, beispielsweise über eine eventuelle Befristung oder die Höhe der vorgesehenen Vergütung, seien nicht zwingend notwendig gewesen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass sich jeder Interessent vor einer Bewerbung über diese Einzelheiten hätte erkundigen können.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließen die Richter die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Nun bleibt abzuwarten, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht entscheidet. dapd