Stellenausschreibung Die Formulierung "junger Bewerber gesucht" ist unzulässig

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger Bewerber“ gesucht wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass eine solche Formulierung ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Hat ein Arbeitgeber keinen Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, kann ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung wegen der Diskriminierung fordern.

Die Formulierung "junger Bewerber gesucht" ist unzulässig

Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BAG v. 19.08.2010, 8 AZR 530/09) klagte ein Bewerber, der sich auf eine Stellenausschreibung gemeldet hatte und trotz seiner guten Qualifikationen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde gegen den betreffenden Arbeitgeber. Dieser hatte in der Stellenausschreibung einen „jungen“ Bewerber gesucht und damit nach Ansicht des Klägers gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstoßen. Der Kläger forderte daraufhin eine Entschädigungszahlung von 25.000 Euro und einen Schadensersatz in der Höhe eines Jahresgehalts der ausgeschriebenen Stelle.

Das BAG sah eine Diskriminierung als gegeben an, hielt jedoch nur eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts für angemessen.

Stellen müssen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz „altersneutral“ ausgeschrieben werden, wenn kein besonderer Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Bewerber wegen ihres Alters vorliegt. Da eine ausdrückliche Suche nach jungen Bewerbern ein Indiz für eine Diskriminierung darstellt und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall die altersspezifische Bewerbersuche bzw. -auswahl auch nicht rechtfertigen konnte, nahm das BAG eine Diskriminierung an. Bei Nichteinstellung ist nach dem Gesetz eine Entschädigung bis zu 3 Monatsgehältern zu zahlen. Kann der Bewerber nachweisen, dass er bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre z. B. weil er der bestqualifizierte Bewerber war, kann die Entschädigung vom Gericht auch höher festgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass kein besonders schwerwiegender Fall von Diskriminierung vorlag. Der betreffende Arbeitgeber hatte sich gegenüber dem Bewerber wegen seines Alters weder abwertend noch beleidigend verhalten. Der Bewerber konnte keinen Nachweis führen, dass er der Bestqualifizierte war.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de .