Liefern Sie Ware ins EU-Ausland an Unternehmer, sind diese innergemeinschaftlichen Lieferungen unter bestimmten Umständen umsatzsteuerfrei. Eine dieser Voraussetzungen sollte bereits seit 1.1.2012 die Gelangensbestätigung sein.
Mit der Gelangensbestätigung soll der Abnehmer der Ware bestätigen, dass die Ware tatsächlich im EU-Ausland angekommen ist. Wegen zahlreicher ungeklärter Praxisfragen wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bis 1. Juli 2012 geschaffen. Es sollte bis zu diesem Tag nicht beanstandet werden, wenn die Nachweise zur Umsatzsteuerfreiheit nach der Rechtslage bis Ende 2011 erbracht werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die neuen Spielregeln zur Gelangensbestätigung erneut auf unbestimmte Zeit verschoben (BMF, Schreiben v. 1.6.2012 - IV D 3 - S-7141 / 11/ 10003-06).
Tipp: Doch eines klang ganz klar durch. Die neue Gelangensbestätigung wird kommen, wenn die letzten Zweifelsfragen geklärt sind. Aus diesem Grund macht es Sinn, die Unternehmer im EU-Ausland über die neue Gelangensbestätigung zu informieren und abzuklären, wie die Bestätigung am Besten zu Ihnen kommt. dhz
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