Das Finanzamt kassiert mit Geschenke freuen nicht nur den Kunden

Zufriedene Kunden und Geschäftspartner sind die halbe Miete für einen erfolgreichen Handwerksbetrieb. Darum macht es Sinn, Kunden und Partnern öfter mal großzügige Rabatte zu gewähren oder zu beschenken. Doch aufgepasst: Ausgaben für Geschenke rufen auch das Finanzamt auf den Plan.

Bernhard Köstler

Wer zur Fußball-Europameisterschaft eine VIP-Karte geschenkt bekommt, muss den so genannten VIP-Erlass des Bundesfinanzministeriums beachten. - © mirpic/Fotolia

Beschenken Sie Kunden oder Geschäftspartner, müssen Sie drei grundsätzliche Voraussetzungen einhalten, damit das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug abnickt.

Betriebsausgabenabzug: Drei goldene Regeln
Regel 1 : Die Aufwendungen für ein Geschenk dürfen pro Empfänger und Jahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Übersteigen die Ausgaben pro Jahr und Empfänger diese 35-Euro-Hürde, kippen der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug.
Regel 2: Der Betrieb, der Präsente verteilt, muss eine Liste führen, welche Person welches Geschenk in welchem Wert erhalten hat. Wichtig dabei: Die Liste muss am Jahresende noch einmal überarbeitet werden. Denn hat ein Kunde oder Partner dreimal im Jahr ein Geschenk für 30 Euro erhalten, sind die kompletten 90 Euro nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Regel 3: Haben Sie die Vorgaben zu den Regeln 1und 2 erfüllt, kommt nun der Stolperstein Nummer 1 für viele Betriebe.
Die Aufwendungen für Geschenke müssen auf einem separaten Konto verbucht werden bzw. es müssen die Rechnungen für Geschenke getrennt von den übrigen Betriebsausgaben abgeheftet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Wer sich nicht an diese Regel hält, verliert seinen Betriebsausgabenabzug.

Keine Aufzeichnungen bei Streuwerbeartikeln
Doch keine Angst. Nicht für jeden verschenkten Kugelschreiber oder Radiergummi müssen Sie eine Liste mit den Beschenkten führen. Bei so genannten Streuwerbeartikeln von nur geringem Wert wird die Einhaltung der 35-Euro-Grenze unterstellt. Die Aufzeichnungen zu Beschenkten, denen Wein, Champagner oder eine Karte zu einem Fußballspiel zugewendet wird, haben noch einen weiteren Grund. Ist der Beschenkte ein Geschäftspartner oder ein Arbeitnehmer eines Partners, muss der Beschenkte den Wert des Präsents als Einnahme versteuern. Fällt dem Finanzamt die Liste mit den Beschenkten in die ­Hände, wird es die Finanzämter der Beschenkten informieren.

Pauschalsteuer schützt Beschenkte
Doch damit die Freude am Geschenk beim Beschenkten durch die Versteuerung nicht getrübt wird, kann der Schenker pauschal 30 Prozent Steuern ans Finanzamt abführen. Er übernimmt damit quasi die Steuer für den Beschenkten (§ 37b EStG). Hier gilt jedoch: Entscheidet sich ein Betriebsinhaber für die Ab­führung der Pauschalsteuer, muss er für das betreffende Jahr bei allen Präsenten die Pauschalsteuer ab­führen.

Fußballkarten mit VIP-Sitzplatz besonders beliebt
Schenkt ein Betrieb einem Kunden oder einem Geschäftspartner Eintrittskarten zu einem Fußballspiel mit VIP-Sitzplatz, gibt es eine Ausnahme zu beachten. Hier greift der so genannte VIP-Karten-Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 11. Juli 2006. Danach wird der Wert der Karte zu 50 Prozent dem Bewirtungsaufwand und zu 50 Prozent dem Geschenkaufwand zugeordnet.

Beispiel: Preis einer VIP-Sitzplatzkarte 400 Euro. Als Bewirtungskosten abziehbar sind 140 Euro (200 Euro u 70 Prozent). Da die Aufwendungen für das Geschenk 200 Euro betragen, also über der 35-Euro-Hürde, scheidet ein weiterer Betriebsausgabenabzug aus.