Schon schlimm genug, dass ein Prüfer des Finanzamts im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG unangekündigt vor der Türe stehen kann. Doch wie sollten Sie reagieren, wenn er dabei auch sein Handy oder eine Kamera zückt, um Fotos zu machen?
Da es sich bei einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau um eine Prüfung zur Aufklärung bestimmter Sachverhalte geht, darf der Prüfer tatsächlich Fotos von Ihrem Unternehmen anfertigen. Doch es sind ihm Grenzen gesetzt. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat klargestellt, was beim Fotografieren durch den Betriebsprüfer erlaubt ist, was nicht und welche Rechte Sie haben (Verfügung v. 20.2.2012, Az. S 7420b-7-St 24). Danach gilt Folgendes:- Fotos von Ihnen als Unternehmer sind absolut tabu. Das Finanzamt könnte vom aktuellen Erscheinungsbild des Unternehmers darauf schließen, dass dieser gar keine unternehmerische Tätigkeit ausübt.
- Fotografiert werden dürfen nur Gegenstände, die offen herumstehen oder herumliegen.
- Verletzen die Fotografien Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, können Sie das Fotografieren verbieten.
- Möchte der Prüfer Ihre Privatwohnung fotografieren, ist das nur mit Ihrer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt.
Weitere Steuer-Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
