Wenn eine schwangere Beschäftigte sich auf ihrer privaten Facebook-Seite abfällig über einen Kunden äußert, rechtfertigt dies keine Kündigung aus besonderem Grund nach dem Mutterschutzgesetz. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen: 12 C 12.264).

Mit diesem Urteil sprach das Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einer Schwangeren Prozesskostenhilfe zu, um gegen die vom Verwaltungsgericht erteilte Ausnahmegenehmigung klagen zu können.
Die Klägerin hatte über ihren privaten Facebook-Account eine negative Äußerung eingestellt. Das nahm der Arbeitgeber, ein Sicherheitsdienst, zum Anlass sie zu kündigen, mit der Begründung die Mitarbeiterin habe die Treupflicht verletzt. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Klägerin nachhaltig zerstört.
Keine Schmähkritik
Das BayVGH sieht das offensichtlich anders: In dem Urteil berücksichtigten die Richter unter anderem das private Umfeld der Meinungsäußerung. So habe die Klägerin ihr Posting nicht öffentlich zugänglich gemacht. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden.
Zudem beziehe sich die Kritik der Klägerin am Kunden, einer Telefongesellschaft, ausschließlich auf ihr privates Vertragsverhältnis zum Anbieter. Daher habe die Klage gegen die Zulassung der Kündigung hinreichende Erfolgsaussichten.
Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind der Ansicht, dass es sich bei diesem Post nicht um eine Schmähkritik handelt, "sondern die Äußerung wohl noch dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei." dapd/rh