Landesarbeitsgericht urteilte Arbeitnehmer muss schlechtere Bezahlung akzeptieren

Stellt ein Kleinbetrieb die Vergütung von einem Festgehalt auf ein leistungsabhängiges Gehalt um, muss der Arbeitnehmer das akzeptieren. Auch wenn er dann voraussichtlich weniger verdient. Einer Entlassung kann er nicht mit Verweis auf das Kündigungsschutzgesetz entgehen.

Arbeitnehmer in Kleinbetrieben müssen Lohnkürzungen eher akzeptieren als andere. Denn für sie gilt ein schwächeres Kündigungsschutzgesetz. - © Gina Sanders/Fotolia

Arbeitnehmer in Kleinbetrieben haben weniger Möglichkeiten sich gegen eine Verschlechterung ihrer Bezahlung zu wehren als andere. Das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg urteilte, dass es eine unangemessene Benachteiligung sei, wenn das Risiko von Mindereinnahmen in einzelnen Monaten auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird, ohne dass er es durch Mehreinnahmen in anderen Monaten wieder ausgleichen kann. Aber ein Arbeitnehmer kann nichts dagegen machen, weil für Kleinbetriebe ein schwächerer Kündigungsschutz gilt.

Im konkreten Fall verdiente ein 63-jähriger Arbeitnehmer 2.755 Euro brutto monatlich. Der Arbeitgeber stellte die Vergütung um. Künftig sollte der Arbeitnehmer einen Sockelbetrag von 1.400 Euro brutto beziehen und für Tätigkeiten je nach Intensität Leistungszuschläge in Höhe von 230 Euro, 345 Euro und 460 Euro erhalten. Die Höchstgrenze des monatlichen Einkommens sollte jedoch 2.780 Euro betragen. Diese Vertragsänderung lehnte der Arbeitnehmer ab. Daraufhin bekam er die Kündigung. Mit einer Kündigungsschutzklage war er nicht erfolgreich. dhz/dapd