Steuer aktuell Gewerbesteuerrückstellung: Vorsicht nach Korrektur des Steuerbescheids

Kommt das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass ein vor Jahren vom Gewinn abgezogener Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht abgezogen wurde, korrigiert es den Steuerbescheid des Abzugsjahrs. Aber darf für die höhere Steuerbelastung in diesem Jahr nachträglich eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet werden?

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Leider nein, so die Antwort des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Für die nachträgliche Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung gibt es nämlich keine Korrekturvorschrift (Urteil v. 27.3.2012, Az. 3 V 279/12). Noch ist jedoch nichts verloren. Wegen grundsätzlichem Klärungsbedarf wurde nämlich die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof ein endgültiges Machtwort sprechen.

Beispiel: Ein Unternehmer zog von seinem Gewinn 2007 einen Investitionsabzug von 80.000 Euro für eine Baumaschine ab. Der Kauf erfolgte im Jahr 2010. Da die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nicht eingehalten wurde (wichtige Voraussetzung!), kippte as Finanzamt den Abzug des Investitionsabzugsbetrags für 2007 rückwirkend.

So rechnen Sie So rechnet das Finanzamt
Bisheriger Gewinn 200715.000 Euro15.000 Euro
Zurechnung Investitionsabzugsbetrag80.000 Euro80.000 Euro
Abrechnung Gewerbesteuerrückstellung (bei Hebesatz 400 v.H.)13.320 Euro0 Euro
 Neu zu versteuernder Gewinn 200781.680 Euro95.000 Euro

Tipp: Auf die Gewerbesteuerrückstellung müssen Sie jedoch nur pochen, wenn die Korrektur im für das Jahr 2007 stattfindet. Denn für das Jahr 2007 war die Gewerbesteuer das letzte Mal als Betriebsausgabe abziehbar. Für die Steuerjahre ab 2008 stellt die Gewerbesteuer nämlich eine nicht abziehbare Betriebsausgabe dar. dhz

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