Erfüllen Sie die Voraussetzungen, dürfen Sie für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen bereits 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn abziehen. Doch funktioniert das auch, wenn die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung bereits erfolgt ist?
Die Antwort auf diese Frage lautet ja. Obwohl die Finanzämter das bisher nicht wahrhaben wollten und Unternehmern den Abzug des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG versagt haben, wenn die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits erfolgt ist. Hierzu ein verdeutlichendes Beispiel.
Beispiel: Unternehmer Müller reicht seine Steuererklärung für 2010 erst nach einer Schätzung des Finanzamts im Mai 2012 ein. In dieser Steuererklärung 2010 zieht er von seinem Gewinn einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 Euro ab (Lkw 100.000 Euro x 40 Prozent). Der Lkw wurde bereits im Januar 2012 erworben.
| So rechnen Sie | So rechnet das Finanzamt | |
|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag in 2010 | 100.000 Euro | 0 Euro |
Tipp: Dass der Investitionsabzugsbetrag abziehbar ist, obwohl die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits erfolgt ist, ergibt sich aus einem brandaktuell veröffentlichtem Urteil des Bundesfinanzhofs v. 17.1.2012, Az. VIII R 48/10; veröffentlicht am 2.5.2012). dhz
Weitere Steuer-Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
