Bei Betriebsprüfungen interessieren die Prüfer des Finanzamts sich vor allem für die als Betriebsausgaben verbuchten Beratungskosten. Steuerliche Probleme tauchen bei Beratungsleistungen auf, wenn sie im Zusammenhang mit dem Kauf einer Beteiligung oder einer Firma angefallen sind oder wenn Gegenstand der Beratungen nichtunternehmerische Sachverhalte waren.
Beratungsleistungen als Anschaffungsnebenkosten: Hängen die Beratungsleistungen mit dem Kauf einer Beteiligung oder einer Firma zusammen (Wertermittlung, Due-Diligence-Kosten, Klärung kartellrechtlicher Fragen, etc.), dürfen die Beratungskosten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Kosten müssen vielmehr als Anschaffungsnebenkosten zum Kauf der Anteile bzw. der Firma aktiviert werden.
Beratungsleistungen betreffen nichtbetrieblichen Bereich: Auch Steuerberatungsrechnungen inspizieren die Prüfer des Finanzamts ganz genau. Hintergrund: Betreffen die Beratungsleistungen nichtbetriebliche Bereiche (z.B. Ausfüllen des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung, Erbschaftsteuererklärung, etc.), dürfen diese anteiligen Beratungskosten nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden.
Tipp: Um bei künftigen Betriebsprüfungen solche Feststellungen und damit verbundene Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen zu vermeiden, sollten Sie bei Erstellung des Jahresabschlusses die Beratungskosten zusammen mit Ihrem Steuerberater selbst ins Visier nehmen und in Punkto Betriebsausgabenabzug abklopfen. dhz
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