Steuer aktuell Nebenberuflicher Handwerksbetrieb: Vorsicht bei Verlusten

Sind Sie nur nebenberuflich als Handwerker selbständig und erzielen seit Jahren steuerliche Verluste, ist Vorsicht angesagt. Denn werden bereits seit mehr als fünf Jahren Verluste erzielt, kann das Finanzamt diese Verluste rückwirkend kippen.

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Im Fachjargon spricht das Finanzamt hier von fehlender "Gewinnerzielungsabsicht" oder von "Liebhaberei". Ob die Verluste der vergangenen Jahre in Gefahr sind, sprich vom Finanzamt rückwirkend gestrichen werden, sehen Sie im Kleingedruckten Ihres Steuerbescheids. Steht dort "Dieser Bescheid ergeht nach § 165 AO wegen der Frage der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig.", ist die Gefahr groß. Der Verlust wird immer dann gekippt, wenn nicht innerhalb von fünf bis acht Jahren ein Totalgewinn erzielt wird.

Besser beim Finanzamt nachfragen

Beispiel: Haben Sie seit Gründung Ihres nebenberuflichen Handwerksbetriebs vor fünf Jahren 10.000 Euro Verlust abgesammelt, erwartet das Finanzamt in den nächsten Jahren Gewinne von mindestens 10.001 Euro. Sie müssen also irgendwann einmal schwarze Zahlen schreiben. Andernfalls unterstellt das Finanzamt, dass Sie Ihr Hobby Handwerk steuerlich absetzen wollen.

Tipp: Ist Ihr Steuerbescheid hinsichtlich der Frage der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig, gehen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater auf das Finanzamt zu und bitten Sie um eine Auskunft, ob Ihre Verluste in Gefahr sind und bis zu welchem Jahr das Finanzamt einen Totalgewinn voraussetzt. dhz