Steuer aktuell Grunderwerbsteuer: Positiver Richterspruch für Bauherren

Kaufen Sie sich für ein Eigenheim ein Grundstück und lassen dieses anschließend bebauen, geht das Finanzamt oftmals von einem einheitlichen Vertragswerk aus und erhebt die Grunderwerbsteuer auch auf das noch nicht vorhandene Gebäude. Doch das ist nicht immer zulässig.

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Ein einheitliches Vertragswerk liegt vor, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück mit der Beauftragung einer ganz bestimmten Baufirma für die Errichtung des Eigenheims verknüpft ist. In dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war das jedoch nicht der Fall. Denn zwar wirkte die B-Bank, die das Grundstück verkaufte, darauf hin, dass der Käufer mit einem bestimmten Handwerksbetrieb einen Werkvertrag über den Bau des Gebäudes abschloss.

Doch es bestand kein Zwang für den Grundstückskäufer, diesen Handwerksbetrieb zu beauftragen. Aus diesem Grund lag kein einheitliches Vertragswerk vor. Folge: Das Finanzamt darf die Grunderwerbsteuer in diesem Fall nur auf das unbebaute Grundstück erheben (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2011, Az. 7 K 417/10 GE; Pressemittlung v. 3.4.2012).

Tipp: Doch auch bei Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks besteht die Hoffnung, dass die Grunderwerbsteuer nur auf den Grund und Boden fällig wird. Der Bundesfinanzhof klärt nämlich aktuell in einem Revisionsverfahren (Az. II R 57/10), ob die Grunderwerbsteuer auf das noch nicht vorhandene Gebäude nicht zu einer Doppelbesteuerung führt (Umsatzsteuer und Grunderwerbesteuer). Folge: Einspruch gegen nachteilige Bescheide einlegen und abwarten. dhz