Steuer aktuell Neue Vorsteuerregeln seit 1. April 2012

Seit 1. April gelten beim Vorsteuerabzug völlig neue Regeln. Die Erstattung der Vorsteuer darf dann nur noch beantragt werden, wenn die in einer Eingangsrechnung abgerechnete Leistung unmittelbar im Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz steht.

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Im Klartext bedeutet das: Kaufen Sie Gegenstände, um diese beispielsweise an Kunden zu verlosen, dürfen Sie beim Kauf erst gar keine Vorsteuer mehr geltend machen. Bisher erstattete das Finanzamt die Vorsteuer erst einmal und Sie mussten Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, sobald die Verlosung über die Bühne war.

Beispiel:

Sie verlosen anlässlich einer Werbeaktion zehn Fernsehgeräte, die insgesamt 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer kosteten. Kauf im Januar 2012, Verlosung im Juni 2012.

Alte Rechtslage Neue Rechtslage
Vorsteuererstattung 1.900 Euro mit USt-Voranmeldung 1/2012 Keine Erstattung
Umsatzsteuerzahlung 1.900 Euro mit USt-Voranmeldung Juni 2012 Keine Umsatzsteuerzahlung

Tipp: Diese neuen Vorschriften galten eigentlich bereits für alle noch offenen Steuerfälle – also auch für die Vergangenheit. Es wurde jedoch nicht beanstandet, wenn für bezogene Leistungen bis 31. März 2012 nach der alten Rechtslage verfahren wurde. Doch für bezogene Leistungen ab dem 1. April 2012 gelten ohne Wenn und Aber die neuen Rechenregeln (BMF, Schreiben v. 2.1.2012, Az. IV D 2 – S 7300/11/10002; Übergangsregelung auf Seite 35;  Download hier )