Eigentümer von Immobilien müssen an die Gemeinde beziehungsweise an das Finanzamt Grundsteuer bezahlen. Doch ist die Höhe der Grundsteuer korrekt, die basierend auf einem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert ermittelt wird? Eine Antwort auf diese Frage sollen nun die Karlsruher Verfassungsrichter geben.
Geklärt werden soll, ob die Einheitsbewertung von Immobilienvermögen verfassungsgemäß ist. Die Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht argumentieren, dass durch die Einheitswerte eine unangemessen hohe Grundsteuer festgesetzt wird (Az. 2 BvR 287/11).
Besser kein Einspruch
Je nach der Situation, in der Sie sich befinden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise, um von einem positiven Richterspruch profitieren zu können. Denkbar sind folgende Situationen:- Aktueller Bescheid: Haben Sie gerade einen aktuellen Bescheid über den Einheitswert für Ihre Immobilie in den Händen und die einmonatige Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen, sollten Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
- Einspruchsfrist abgelaufen: Ist der Einheitswertbescheid dagegen schon vor mehr als einem Monat bekannt gegeben worden, können Sie einen Antrag auf eine berichtigende Wertfortschreibung auf den 1.1.2012 stellen. Dieser Antrag muss aber bis spätestens 31. Dezember 2012 gestellt werden.
Tipp: Von einem Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde ist dagegen abzuraten. Teilweise ist die Einspruchsbearbeitung bei den Gemeinden nämlich gebührenpflichtig. dhz
Weitere Steuer-Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
