Engagieren Sie sich ehrenamtlich, beispielsweise bei der Abnahme der mündlichen Gesellenprüfung oder als Gutachter für Gesellenstücke, stellt sich die Frage, ob die Vergütungen aus solchen Ehrenämtern umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu erstmals in einem Infoschreiben Stellung bezogen. Danach gilt für Einnahmen aus einem Ehrenamt umsatzsteuerlich Folgendes (BMF, Schreiben v. 2.1.2012, Az: IV D 3 - S 7185/09/10001):
| Vergütung aus Ehrenamt ist umsatzsteuerfrei | Vergütung aus Ehrenamt ist umsatzsteuerpflichtig |
|---|---|
| Das Entgelt besteht nur aus einem Auslageersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 4 Nr. 26b UStG). | Das Entgelt wird Leistungsbezogen oder nach Erfolg bezahlt. |
| Die Bezahlung ist angemessen, wenn sie den Betrag von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht überschreitet und die Vergütungen für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt. | Die Vergütung für das ehrenamtliche Engagement beträgt mehr als 50 Euro in der Stunde oder mehr als 17.500 Euro pro Jahr. |
| Der tatsächliche Zeitaufwand wird nachvollziehbar aufgezeichnet. | Die Vergütung wird unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand als Pauschale ausbezahlt. |
Tipp: Achten Sie also darauf, ob Sie für ihre Vergütungen aus einem Ehrenamt Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen müssen oder nicht. Führen Sie fälschlicherweise keine Umsatzsteuer ab und weisen diese auch nicht aus, rechnet das Finanzamt die Umsatzsteuer aus den Ihnen zugeflossenen Vergütungen heraus. dhz
Weitere Steuer-Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
