Seit 1. Juli 2011 können Unternehmer aus elektronischen Eingangsrechnungen Vorsteuern abziehen, selbst wenn die elektronische Rechnung keine digitale Signatur enthält. Es muss jedoch durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren die Echtheit, die Unversehrtheit und die Lesbarkeit der Rechnung sichergestellt sein.
Doch wie muss dieses innerbetriebliche Kontrollverfahren aussehen und welche Auswirkung hat es auf den Vorsteuerabzug. Ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur elektronischen Rechnung vom 1. Februar 2012 gibt hierzu die Antwort. Danach gilt für den Vorsteuerabzug Folgendes:
- Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen erforderlichen Rechnungsangaben (§ 14 Abs. 4 UStG).
- Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug nicht einfach gekippt werden, wenn das innerbetriebliche Kontrollverfahren nicht durchgeführt wird.
Den Entwurf des BMF-Schreibens zur elektronischen Rechnung können Sie hier einsehen bzw. abrufen. dhz
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