Viele Unternehmen gliedern ihre Grundstücke des betrieblichen Anlagevermögens aus Haftungsgründen und aus gewerbesteuerlichen Gründen in extra dafür gegründete Firmen aus. Wird in einer Firma nämlich nur eigener Grundbesitz verwaltet, greift die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Verwaltet eine Gesellschaft nur eigenen Grundvermögen – z.B. durch Vermietung der Immobilien – und hat keine weiteren Einnahmen, beträgt der Gewerbeertrag nach der Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG null Euro. Doch was passiert, wenn sich eine solche Firma eine Photovoltaikanlage aufs Dach eines Gebäudes installieren lässt und den Strom gegen Entgelt ins Netzt eines Energieunternehmens einspeist?
Grundstückskürzung kippt
Die Antwort kam nun vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Danach kippt die komplette erweiterte Grundstückskürzung, weil die Einnahmen der Gesellschaft durch das Betreiben der Photovoltaikanlage nicht nur mehr aus der Verwaltung des Grundbesitzes bestehen (Az. 6 K 6181/08).
Tipp: Achten Sie also darauf, dass Firmen mit erweiterter Grundstückskürzung auf keinen Fall selbst eine Fotovoltaikanlage anschaffen sollten. Besser: Die Dachgeschossfläche wird an ein verbundenes Unternehmen vermietet und dieses verbundene Unternehmen erwirbt die Anlage und erhält die Einspeisevergütung. Dadurch bleibt die erweiterte Grundstückskürzung erhalten. dhz
