Immer mehr Handwerksbetriebe präsentieren ihre Leistungen und Referenzen im Internet über ein eigenes Portal. Doch wie beurteilt das Finanzamt diese Portale und den Kauf einer Domain? Hier die wichtigsten Hintergrundinfos dazu.
Wer sich eine Domain kaufen muss, erlebt steuerlich eine böse Überraschung. Denn der Kaufpreis für eine Internet-Adresse ist zu aktivieren, darf jedoch nicht Gewinn mindernd abgeschrieben werden.
Beispiel: Zahlen Sie für eine einprägsame und werbewirksame Domain 5.000 Euro, müssen Sie diese als immaterielles Wirtschaftsgut erfassen, dürfen aber keine Betriebsausgaben dafür von Ihrem Gewinn abziehen.
Sofort abschreiben dank Dienstleistungsvertrag
Erstellt Ihnen den Internetauftritt ein Webdesigner im Rahmen eines Werkvertrags, sind die Kosten ebenfalls zu aktivieren. Die Kosten für die Webseite können Sie jedoch auf fünf Jahre verteilt abschreiben. Beispiel: Kosten für Erstellung Online-Seite 5.000 Euro; Betriebsausgaben fünf Jahren lang jeweils 1.000 Euro.
Tipp: Erstellen Sie das Portal durch eigenes Personal und lassen sich nur im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags von einem Webdesigner helfen, dürfen Sie die Kosten für die Erstellung des Portals sofort auf einen Schlag als Betriebsausgaben abziehen. dhz
Weitere Steuer-Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
