Sind Sie Arbeitgeber und überlassen Mitarbeitern betriebliche Handys auch zur privaten Nutzung, ist dieser Vorteil für den Arbeitnehmer komplett lohnsteuerfrei. Der Finanzausschuss beschloss nun eine Gesetzesänderung, nach der auch die Gewährung anderer Datenverarbeitungsgeräte steuerfrei gestellt werden soll.
Nach dem Änderungsgesetz zum Gemeindereformgesetz soll keine Lohnsteuer anfallen, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter entweder Datenverarbeitungsgräte oder Software zur Nutzung überlassen. Selbst wenn die Software nur zu Hause genutzt werden kann, fällt keine Lohnsteuer an.
Änderung greift auch für Vergangenheit
Diese Steuerfreistellung gilt nach § 52 Abs. 4g EStG rückwirkend für alle Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.1999.
Tipp: Liegen Sie mit dem Finanzamt oder mit dem Lohnsteuerprüfer also wegen der Besteuerung von Vorteilen aus der Überlassung eines Smartphones, eines Tablets oder einer Software im Clinch, verweisen Sie auf die beschlossene Steuerfreiheit im "Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes". dhz
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