Warum es sich für Unternehmer lohnt, den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen und Betriebsausgaben genau unter die Lupe zu nehmen. Hier die Top 10 der besten Steuerspartipps.

Bei vielen Handwerksbetrieben steht derzeit die Gewinnermittlung für 2011 auf dem Plan. So wissen Betriebs-inhaber schon heute genau, ob Steuernachzahlungen drohen, ob die laufenden Vorauszahlungen ans Finanzamt zu hoch sind und ob sie dringend die eine oder andere Steuerstrategie fahren müssen, um ihren steuerlichen Gewinn zu drücken. Hier die Top 10 der besten Steuerspartipps.
1. Kredit- und EC-Kartenabrechnung
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG dürfen als Betriebsausgaben grundsätzlich nur die tatsächlich 2011 abgeflossenen Zahlungen vom Gewinn abgezogen werden. Besonderheiten bergen betriebliche Zahlungen mit Kredit- oder EC-Karte im Dezember 2011. Selbst wenn die Kreditkartenabrechnung im Januar 2012 kam oder bei Zahlung mit der EC-Karte das Girokonto erst 2012 belastet wurde, liegen Betriebsausgaben des Jahres 2011 vor. Denn bei der Kreditkartenabrechnung gilt die Zahlung bei Unterzeichnung des Kreditkartenbelegs als abgeflossen, bei Zahlung mit EC-Karte am Tag der Eingabe der Geheimnummer.
2. Abschreibungsmethode wechseln
Wurde Anlagevermögen bisher degressiv abgeschrieben, lohnt sich bei einer Restnutzungsdauer von knapp vier Jahren der Wechsel zur linearen Abschreibung. Das kann bei mehreren Gegenständen zu einem Betriebsausgabenplus von einigen tausend Euro führen.
Beispiel: Ein Firmenwagen, der 2007 gekauft wurde, hatte zum 31. Dezember 2010 einen Restwert von 25.000 Euro. Bei einer Restnutzungsdauer von zwei Jahren würde die degressive Abschreibung zu 7.500 Euro Betriebsausgaben führen (30 Prozent von 25.000 Euro). Beim Wechsel zur linearen Abschreibung wären es 12.500 Euro Betriebsausgaben (25.000 Euro verteilt auf Restnutzungsdauer von zwei Jahren).
3. Investitionsabzugsbetrag nutzen
Lag der Gewinn bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern 2011 nicht über 100.000 Euro oder betrug der Wert des Betriebsvermögens bei Bilanzierung nicht mehr als 235.000 Euro, winkt ein Steuerdreh der Superlative. Für in den Jahren 2012 bis 2014 geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Maschinen, Einrichtung etc.) dürfen bereits vom Gewinn 2011 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben verbucht werden (§ 7g Abs. 1 EStG). Konkret: Der geplante Kauf einer Maschine im Jahr 2014 für 30.000 Euro bedeutet im Jahr 2011 eine Gewinnminderung von 12.000 Euro.
4. Betriebsausgaben auch für Gründer
Hat ein Handwerker erst im Jahr 2012 eine Gewerbeanmeldung beantragt, jedoch bereits im Jahr 2011 erste Ausgaben für seinen Weg in die berufliche Selbstständigkeit gehabt, dann liegen vorweggenommene Betriebsausgaben vor. Diese Ausgaben sind formlos aufzulisten und in der Anlage G zur Einkom mensteuer erklärung einzutragen. Vorteil: Die entstehenden Verluste dürfen mit Einkünften des Vorjahrs, des Jahres 2011 oder späterer Jahre verrechnet werden.
5. Vergessene Betriebsausgaben
Gerne vergessen werden Betriebsausgaben, die im Privatbereich des Unternehmers anfallen. Egal, in welcher Lebenslage betriebliche Aufwendungen entstanden sind – diese dürfen vom Gewinn 2011 abgezogen werden.- Privat-Pkw: Als Betriebsausgaben dürfen ohne Fahrtenbuch 30 Cent je betrieblich gefahrenen Kilometer verbucht werden.
- Privat-Telefon: Vom Gewinn abziehbar sind 20 Prozent der Telefonrechnung, maximal 20 Euro pro Monat.
- Lagerraum: Wird ein Raum der Privatwohnung zur Lagerung von betrieblichen Gegenständen genutzt, dürfen die anteiligen Raumkosten vom Gewinn abgezogen werden.
- Reisekosten: Bei teils betrieblich und privat veranlassten Reisen, lässt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nur für den betrieblichen Teil zu. Die An- und Abreisekosten sowie die Übernachtungskosten sind nach Zeitanteilen aufzuteilen. Bei zehn Tagen Reise, davon sieben betrieblich und drei privat, sind das Betriebsausgaben von 7/10 der Reisekosten.
6. Nicht immer Sammelposten
Entscheidet sich ein Selbstständiger beim Kauf von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im Preissegment zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro für die Sammelpostenmethode, sind die Anschaffungskosten über fünf Jahre verteilt abzuschreiben. Dieser Zeitraum gilt auch, wenn der Gegenstand vorher verkauft oder unbrauchbar wird.
Ausnahme: Was kaum jemand weiß: Wurde ein GWG 2011 gekauft, im Sammelposten erfasst und scheidet gleich wieder im Jahr 2011 aus, dürfen die Anschaffungskosten wieder aus dem Sammelposten ausgegliedert und sofort in voller Höhe abgeschrieben werden (BMF-Schreiben v. 30.09.2010, Az.: IV C 6 – S 2180/09/10001; Tz. 10).
7. Zufluss- und Abflussprinzip
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 ist Dreh und Angelpunkt das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Je nach Zahlungsart stellen sich die Zu- und Abflüsse wie in der Tabelle „Zahlungsart“ (unten) dar. Nach diesem Muster können die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben problemlos den einzelnen Steuerjahren zugeordnet werden.
8. Kinderbetreuungskosten 2011 letztmals abziehbar
Das Finanzamt erlaubt 2011 das letzte Mal, dass ein Unternehmer zwei Drittel seiner angefallenen Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, wie Betriebsausgaben vom Gewinn abzieht. Vorteil: Die Gewinnminderung führt zu einer Entlastung bei der Gewerbesteuer.
Voraussetzung: Der Betriebsausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten 2011 setzt voraus, dass entweder beide Eltern gearbeitet haben, sich in Ausbildung befanden und ihr Kind deshalb betreut wurde oder dauerhaft krank oder behindert waren.
9. Rückstellungen bilanzieren
Fürchtet ein Unternehmer im Jahr 2012 oder später Zahlungsrisiken aus Garantieverpflichtungen, kann er in der Bilanz hierfür eine Rückstellung bilden. Die Rückstellung mindert den Gewinn 2011. Rückstellungen sind auch für die Kosten zur Aufbewahrungsverpflichtung steuerlicher Unterlagen zulässig.
Tipp: Bei Rückstellung ist der Unternehmer in der Beweispflicht. Es müssen gute Gründe vorliegen, damit das Finanzamt die Gewinnminderung für ungewisse Zahlungen akzeptiert.
10. Wechsel der Gewinnermittlung
Wurde ein Unternehmer wegen Überschreitung der Umsatz- oder Gewinngrenzen zum Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 1. Januar 2012 aufgefordert, kann er einen Antrag stellen, dass das Finanzamt aus Billigkeitsgründen von dieser Verpflichtung zur Bilanzierung absieht. Dieser Antrag (siehe Kasten rechts) hat dann Erfolg, wenn die Umsatzgrenze von 500.000 Euro bzw. die Gewinngrenze von 50.000 Euro nur einmalig überschritten wurden.