Steuer aktuell Hausbau: Weniger Grunderwerbsteuer – mehr Sonderwünsche?

Vielleicht haben Bauherren bald mehr Geld für Sonderwünsche im Geldbeutel. Möglich macht es ein Musterverfahren, das sich mit der Frage beschäftigt, ob es rechtens ist, dass Grunderwerbsteuer auch auf das noch nicht gebaute Gebäude fällig wird.

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Im Fachjargon spricht man von einem einheitlichen Vertragswerk, wenn ein Bauherr ein unbebautes Grundstück erwirbt und mit dem Verkäufer gleich noch einen Vertrag über ein schlüsselfertiges Haus oder eine schlüsselfertige Wohnung vereinbart.

In diesem Fall werden sowohl auf den Grund und Boden als auch auf das noch gar nicht vorhandene Gebäude Grunderwerbsteuer fällig. Bei einem Wert des Hauses von 200.000 Euro und einer fünfprozentigen Grunderwerbsteuer fallen so 10.000 Euro an.

Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Ein Ehepaar klagte nun an, dass es mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer für den Hausbau belastet sein. Und diese Doppelbelastung sei gegen die Verfassung. Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen sahen ebenfalls Zweifel  und legten den Fall zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vor (Urteil v. 26.8.2011, Az. 7 K 192/09; veröffentlicht im Februar 2012; Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht noch nicht bekannt).

Tipp: Hausbauer sollten also gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf das noch nicht vorhandene Gebäude Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung der Karlsruher Richter ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Bekommen die Hausherren Recht, haben sie wohl künftig mehr Geld für Sonderwünsche übrig. dhz

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