Steuer aktuell Grundsteuerbefreiung bei leer stehenden Immobilien: Stichtag 31. März 2012

Standen im Jahr 2011 betriebliche Gebäude, die bisher vermietet wurden, ganz oder teilweise leer, gibt es möglicherweise auf Antrag Geld zurück. Die Rede ist vom teilweisen Erlass der Grundsteuer. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.

© tom_nulens - stock.adobe.com
Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die Sie nicht zu vertreten haben. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn
  • der normale Mietertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden oder
  • wenn der Mietertrag in voller Höhe ausfällt. Dann ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen.
Wichtig zu wissen: Der Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2011 ist spätestens bis 31.3.2012 zu stellen. Geht der Antrag nur einen Tag später ein, ist ein Erlass nicht mehr möglich. Zuständig für den Erlass ist die Gemeinde bzw. bei Stadtstaaten das Finanzamt.

Tipp: Der teilweise Erlass der Grundsteuer ist übrigens nicht nur auf betriebliche Immobilien beschränkt, sondern auch auf private Immobilien. Waren diese im Jahr 2011 nur teilweise oder gar nicht vermietet, winkt der teilweise Erlass der Grundsteuer.

Weitere Steuer-Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .