Steuer aktuell Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung: Werbungs- oder Anschaffungskosten?

Sind Sie Arbeitnehmer und übernehmen zur Sicherung Ihres Arbeitsplatzes und wegen einer in Aussicht gestellten Beteiligung an der Gesellschaft Ihres Arbeitgebers die Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung, sind Probleme mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Doch der Bundesfinanzhof hat jetzt ein Machtwort zu Ihren Gunsten gesprochen.

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Übernehmen Sie als Arbeitnehmer die Tilgung eines Bürgschaftsverpflichtung Ihres Arbeitgebers, fallen die Gründe für diese Zahlungen in aller Regel im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an. Schließlich leisten Sie die Zahlungen, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern. Doch besteht gleichzeitig eine Vereinbarung, dass Sie sich an der Firma Ihres Arbeitgebers beteiligen dürfen, unterstellen die Finanzämter, dass es sich bei den Tilgungen der Bürgschaftsverpflichtung um Anschaffungsnebenkosten auf die Beteiligung handelt. Das Problem dabei: Diese wirken sich steuerlich nicht aus (Bundesfinanzhof, Urteil v. 16.11.2011, Az.: VI R 97/10).

Tipp: Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten sich in diesem Fall jedoch auf Ihre Seite. Können Sie plausibel nachweisen, dass die Übernahme der Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung für Ihren Arbeitgeber zur Sicherung Ihres Arbeitsplatzes diente, ist ein Werbungskostenabzug zulässig. Die Möglichkeit der Beteiligung an der Firma Ihres Arbeitgebers tritt dabei in den Hintergrund. dhz

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