Gerade Bäcker und Metzger beschränken sich längst nicht mehr nur auf den bloßen Verkauf ihrer produzierten Waren. Sie bieten meist einen richtigen Partyservice an. Der Bundesfinanzhof hat mit Hinweis auf ein Urteil des Europäische Gerichtshofs nun klar formuliert, wann bei einem Partyservice nur 7 Prozent Umsatzsteuer oder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden.
Nur 7 Prozent Umsatzsteuer werden fällig, wenn es sich um eine "Lieferung" der Lebensmittel handelt. Das ist immer der Fall, wenn dem Kunden standardisiert hergestellte Speisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert werden.
Werden dem Kunden dagegen speziell und aufwändig zubereitete und aufeinander abgestimmte Nahrungsmittel geliefert, überwiegt der Dienstleistungscharakter. Folge: Für solche "sonstigen Leistungen" müssen 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden (BFH, Urteil v. 23.11.2011, Az. XI R 6/08; veröffentlicht am 25.1.2012; EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az. Rs. C-497/09).
Beispiele für 7-prozentige und 19-prozentige Umsätze
| Lieferungen, für die nur 7 Prozent Umsatzsteuer fällig werden | Sonstige Leistungen, für die das Finanzamt 19 Prozent Umsatzsteuer fordert |
| Abgabe von standardisiert hergestellten Lebensmitteln wie Pommes, Grillsteaks, Rostbratwürste, Buletten oder Hähnchen. | Buffets mit aufeinander abgestimmte Speisen wie Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs, etc. |
| Begründung: Kein allzu großer Dienstleistungsanteil. Zubereitung der Lebensmittel standardisiert ohne notwendigen Sachverstand. | Begründung: Zubereitung macht mehr Arbeit und ist nicht standardisiert. Zubereitung benötigt zudem mehr Sachverstand. |
Tipp: Die Finanzverwaltung könnte diese Rechtsprechung nun schlimmstenfalls für alle noch offenen Steuerfälle anzuwenden. Betroffene Unternehmer sollten auf jeden Fall umgehend das Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen und klären, ob Sie nun 7 Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer für ihre Lieferungen oder Leistungen ausweisen müssen. dhz
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