Bei Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfungen steht vor allem der Vorsteuerabzug im Fokus der Prüfer. Wer sich nicht an die Steuerregeln zum Vorsteuerabzug hält, riskiert den Verlust des Vorsteuerabzugs sowie die Nachzahlungszinsen. Doch ein Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums schafft nun Klarheit.
In dem ausführlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden zahlreiche aktuelle Urteile rund um die Themen "Umsatzsteuer & Vorsteuer" erläutert (BMF, Schreiben v. 2.1.2012, Az. IV D 2 – S 7300/11/10002). Danach müssen Sie als Unternehmer Folgendes beachten:- Ein Vorsteuerabzug besteht nur, wenn Sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer über Leistungen eines anderen Unternehmers für Ihr Unternehmen in den Händen halten.
- Betragen die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung mehr als 110 Euro pro Teilnehmer, darf keine Vorsteuer aus den betreffenden Ausgaben geltend gemacht werden.
- Ein Vorsteuerabzug scheidet auch aus, wenn eine Leistung teilweise für den unternehmerischen und teilweise für den privaten Bereich bezogen wird.
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