Sind Sie an einer Personengesellschaft beteiligt, müssen Sie den anteiligen Gewinn versteuern, der Ihnen nach Ihrer Beteiligungsquote zusteht. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob Sie den Gewinn selbst dann versteuern müssen, wenn die anderen Gesellschafter Ihnen wegen Streitigkeiten Ihren Gewinnanteil nicht ausbezahlen.
Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass der Gewinnanteil trotz fehlender Auszahlung des Gewinnanteils dem jeweiligen Gesellschafter der Personengesellschaft zuzurechnen ist, also versteuert werden muss (BFH, Urteil v. 15.11.2011, Az. VIII R 12/09; veröffentlicht am 4.1.2012).
Gewinnanteil muss versteuert werden
Beispiel: Sie waren zu 30 Prozent an einer Personengesellschaft beteiligt. Der Gewinn der Personengesellschaft im Jahr 2011 betrug 100.000 Euro. Sie schieden nach Streitigkeiten mit den anderen Gesellschaftern zum 31. Dezember 2011 aus der Personengesellschaft aus. Den Gewinnanteil für 2011 zahlen Ihnen die anderen Gesellschafter nicht aus, weil sie Gegenforderungen aus einem Schadensersatz gegen Sie geltend machen, die höher als Ihr Gewinnanteil ausfallen.
Folge: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen Sie – obwohl die Auszahlung verweigert wird – den Ihnen zustehenden Gewinnanteil in Höhe von 30.000 Euro in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen und somit versteuern.
Tipp: Sollte sich jedoch später nach einem Gerichtsverfahren herausstellen, dass die anderen Gesellschafter die Auszahlung wegen Gegenansprüchen zu Recht verweigern, muss das Finanzamt den zu versteuernden Gewinnanteil um die Gegenansprüche mindern. Damit erst gar keine Steuer zu bezahlen ist, sollten Sie die Steuererklärung für das Jahr, in dem Streitigkeiten über den Gewinnanteil bestehen, so spät wie möglich beim Finanzamt einreichen. dhz
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