Lehnt ein Arbeitgeber einen Bewerber ohne Auskunft über die Gründe der Entscheidung ab, kann das unter Umständen als Diskriminierung gelten. Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen, der erfolglose Bewerber könne dies jedoch als Indiz für Diskriminierung bei der Einstellungsentscheidung deuten.

Der Arbeitgeber muss bei weiteren Anzeichen für eine unzulässige Diskriminierung belegen, dass er einen Bewerber nicht benachteiligt hat. Auf eine entsprechende Vorentscheidung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) weist der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt hin (Schlussantrag vom 12. Januar 2012, Aktenzeichen: C-415/10).
Arbeitgeber muss Diskriminierung widerlegen
Diese sogenannte Beweislastumkehr kann dem Generalanwalt zufolge dann greifen, wenn der abgelehnte Bewerber offensichtlich ausreichend qualifiziert ist und dennoch wiederholt nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, obwohl er sich mehrfach auf eine identische Stelle beworben hat.
Zwar ist das Votum des Generalanwalts für das EuGH nicht bindend. In der Regel folgen die Richter allerdings seinem Schlussantrag. dapd